| Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (SIFA) schriftlich zu bestellen und ihnen die in §
6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) genannten Aufgaben zu übertragen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
SIFA hat den Arbeitgeber zu beraten, insbesondere
bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung
und in sonstigen Fragen der Ergonomie und in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Es sind die Arbeitsstätten in regelmäßigen
Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber
mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.
Die Sicherheitsfachkraft unterstützt
den Unternehmer/Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeitsschutzes wie elektrische
Sicherheit, bauliche und feuertechnische Sicherheit, prozesstechnische
Sicherheit. |